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    BFSG
    Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

    Sie finden hier das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I Seite 2970) erlassen wurde und am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft tritt. Dieses Bundesgesetz heißt mit vollem Namen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze.


    Nach durchgeführter Überprüfung des Spülenshop24 wurde dieser aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

    Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen und dabei weniger als 10 Beschäftigte haben sowie einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, sind laut dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) von den Anforderungen ausgenommen.

    Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wenn ein Unternehmen hingegen Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, die unter das BFSG fallen, muss es die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen – unabhängig von seiner Größe.

    Für Spülenshop24 bedeutet das: Wenn ausschließlich Dienstleistungen wie z. B. ein Online-Shop-Betrieb angeboten werden, greift die Ausnahme. 




    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) schließt bestimmte Unternehmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit aus. Konkret sind das Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, die Dienstleistungen anbieten, von dieser Regelung ausgenommen, so der Sozialverband VdK Deutschland e.V.. Dies gilt jedoch nicht für Hersteller, Händler oder Importeure von Produkten, die unter das BFSG fallen, so der Sozialverband VdK Deutschland e.V.. 

    Zusätzlich sind rein geschäftliche (B2B) Angebote in der Regel nicht von der Barrierefreiheitspflicht betroffen, wenn sie sich nicht an Verbraucher richten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch diese Ausnahmen oft eine klare Kennzeichnung als B2B-Angebot erfordern. 

    Die Ausnahmen gelten also vor allem für sehr kleine Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, und für Angebote, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten. Für alle anderen Unternehmen, insbesondere im B2C-Bereich, gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit ab dem 28. Juni 2025



    Kurz gesagt:

    Ausgenommen: Kleinstunternehmen (bis zu 10 Mitarbeiter und 2 Mio. ¤ Umsatz/Bilanzsumme), die Dienstleistungen anbieten, aber nicht Produkte, die unter das BFSG fallen. 
    Ausgenommen: Reine B2B-Angebote, die klar als solche gekennzeichnet sind. 
    Betroffen: Alle anderen Unternehmen, insbesondere im B2C-Bereich, müssen ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten.
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